Räuberschach[ bearbeiten ]

Räuberschach (auch Schlagschach, im Süddeutschen auch Fressschach genannt) ist eine Schachvariante, bei der derjenige Spieler gewinnt, der zuerst keine Figuren mehr hat.
Die Grundaufstellung und die Zugregeln entsprechen denen des gewöhnlichen Schach, mit vier Ausnahmen:

1. Der König ist eine gewöhnliche Figur, das heißt, er darf geschlagen werden.

2. Ein Bauer darf, wenn er die gegnerische Grundreihe erreicht, auch in einen König umgewandelt werden.

3. Es gibt keine Rochade.

4. Es herrscht Schlagzwang, das heißt, wenn der Spieler, der am Zug ist, eine Figur des Gegners schlagen kann, so muss er auch schlagen. Bei mehreren Schlagmöglichkeiten kann eine beliebige gewählt werden.

Konkurrierende Definitionen gibt es, was die Spielwertung beim Patt angeht:
So sieht eine Variante bei einem Patt den Spieler, der gerade am Zug ist als Gewinner, in einer anderen Variante ist ein Patt grundsätzlich ein Unentschieden.
In einer weiteren Variante gewinnt der Spieler, der weniger Figuren auf dem Feld hat, bei Gleichstand endet die Partie unentschieden.

Patt bedeutet im Räuberschach, dass der Spieler am Zug nur noch Bauern hat, die keine Figur schlagen können, deren mögliche Zugfelder aber durch gegnerische Figuren blockiert sind. Theoretisch ist es auch denkbar, dass der pattgesetzte Spieler außerdem noch eine Figur hat, deren Zugmöglichkeiten durch die eigenen Bauern genommen werden (z.B. Springer auf a1, blockierte Bauern auf b3 und c2).

Ein Remis gibt es, wenn jeder Spieler noch genau einen Läufer hat und die beiden Läufer auf unterschiedlich gefärbten Feldern stehen. Auch wenn beide Seiten nur noch einen König oder nur noch einen Springer haben, ist es im Normalfall nicht möglich, das Schlagen der letzten Figur zu erzwingen, und die Partie endet remis.

Schlagschach war in Deutschland bereits um 1870 bekannt, als Erfinder gilt der Leipziger Schachspieler Richard Schurig.

Literatur

  • Ralf J. Binnewirtz: Schlagabtausch im Räuberschach. Schachverlag Mädler Dresden 2000. ISBN 3-925691-24-3


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Artikel Nr 112 / letzte Änderung am 12.06.2017, 00:51Uhr

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